Full text: Der spanisch-marokkanische Krieg in den Jahren 1859 und 1860

  
154 
Sämmtliche Listen und auf Verpflegung bezügliche 
Schreibgeschäfte werden von den ersten Sergeanten 
oder den Offizieren selbst geführt. 
Für die Compagnieverpflegung haftet dem zwei- 
ten Commandanten gegenüber der Capitain. Er ver- 
theilt jede Woche an die Mannschaft die Löhnung, 
die er am Anfang des Monats vorschussweise aus der 
Casse empfängt, und rechnet am Ende des Monats 
mit der Compagnie- und der Bataillonscasse ab. Die 
Abrechnung mit der Mannschaft ist höchst einfach. 
Die Mannschaft wird durch einen Compagnieoffizier 
versammelt, und mit jedem einzelnen Manne seine 
Bezüge an Löhnung und der Stand seines Montur- 
guthabens oder Schuldrestes in wenig Worten recapi- 
tulirt. Hierauf erklärt der Mann seine Einstimmung, 
die Rechnung wird geschlossen, von dem Offiziere und 
dem ersten Sergeanten, der sie führte, unterschrieben 
und dem Capitain eingereicht. Sie kommt zur Revi- 
sion zum zweiten Commandanten. 
Es ist Grundsatz, dass die Revision nur bei der 
nächsthöheren Stelle vorgenommen werde. Eine Re- 
vision der Bataillons- oder Compagnierechnungen durch 
die Centralstelle in Madrid existirt nur in jenen ganz 
seltenen Fällen, in welchen eine so umständliche Nach- 
forschung wegen Verdachtes der Unterschlagung nöthig 
geworden ist. 
Bei der Armee in Afrika waren an Admimistrativ- 
beamten gegeben: 
Für das Hauptquartier 1 Intendant mit 5 Unter- 
beamten, 
für jedes Armeecorps und die Reservedivision 1 In- 
tendant oder Commissair mit 3 Unterbeamten 
und für jede Division 1 Commissair, 
  
_
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.