jedenfalls noch vor der Räumung von Tetuan er-
folgt sein. 8
Artikel 5. Der Händelstractat, wie solcher durch
den Artikel 13 des Friedensvertrags stipulirt wurde,
muss ebenfalls vor der Räumung von Tetuan_ unter- .
zeichnet und ratificirt sein.
Artikel 6. Ihre Majestät die Königin von Spanien
hat die Befugniss, die Errichtung eines Missionshauses
in Tetuan zu befehlen, ähnlich wie dieses in Tanger
besteht; welche Befugniss ihr bereits durch den Ar-
tikel 10 des Friedensvertrags vom 26. April 1860 ein-
geräumt ist. Die Missionäre können sich unbelästigt
den Exereitien ihres heiligen Berufes in jedwelchem
Theile des marokkanischen Reiches hingeben, und
ihre Person sowohl als ihre Hospitäler und Häuser
geniessen die vollkommenste Sicherheit und die be-
sondere Proteetion Sr. Majestät des Sultans und sei-
ner Behörden.
Artikel 7. Diese in den vorhergehenden Artikeln
aufgestellten Bedingungen müssen in Vollzug gesetzt
sein in dem bestimmten Termine von 5. Monaten, ge-
rechnet von dem Tage, an welchem der Kalif sich in
die Stadt Tanger zurückbegeben haben wird; sollten
sie jedoch schon vor dieser genannten Frist in Aus-
führung gebracht werden, so erfolgt unmittelbar
darauf die Räumung der Stadt und des Gebietes von
Tetuan. ;
Artikel 8. Die Artikel des Friedensvertrages vom
26. April 1860 bleiben in ihrer vollen Kraft und Gül-
tigkeit und sind durch den gegenwärtigen Vertrag
weder geändert noch aufgehoben.
Diese Ausfertigung wird in möglichster Kürze ge-
schehen und die Auswechselung der Verträge hat in