Full text: Der spanisch-marokkanische Krieg in den Jahren 1859 und 1860

  
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ganz unharmonisches Lärmen) sammelt ein Unterbe- 
amter des Gouverneurs von Jedem, der feilbietet, eine 
freiwillige Gabe ein. — Der Kaiser bestimmt, je nach 
Bedürfniss oder Laune jährlich die Summe, welche 
seine Gouverneure ihm abzuliefern haben, und über- 
lässt ihnen die Art der Vertheilung dieser Steuer bei- 
nahe unumschränkt. Die Gouverneure ‚wenden oft alle 
erdenklichen Erpressungen an, um die Wünsche ihres 
Kaisers und ihre eigene Habgier zu befriedigen. Es 
ist nicht selten, doch ohne irgend eine Aenderung des 
Systems zu veranlassen, dass eclatante Fälle dieser 
Art, dem Kaiser hinterbracht, die grausamsten Strafen 
der Schuldigen zur Folge.haben; als ein Beispiel ist 
der frühere Gouverneur von Tanger zu nennen, wel- 
cher seit mehreren Jahren in einem elenden Kerker 
für seine Tyrannei büsst und wohl schwerlich lebend 
denselben verlassen wird. 
Um diesen Erpressungen zuvorzukommen und die 
Gouverneure in gnädiger Stimmung zu erhalten, wer- 
den ihnen in der Regel zwei mal des Jahres Geschenke 
überreicht, durch welche man — falls sie genügend 
befunden werden — einer weitern Steuerpflicht über- 
hoben ist. Bei zu geringen Geschenken erhält der 
Geber jedoch meist eine empfindliche Züchtigung und 
gewärtigt eine grosse Schmälerung seines Besitzthums. 
Ueberhaupt ist die im Orient so allgemeine Sitte der . 
Geschenke — oftmals so nahe gränzend an Bestechung — 
auch in Marokko eine ganz unbeschränkte. 
Eine Verwendung der Gelder zu staatsökonomi- 
schen Zwecken findet nur in sehr geringem Maasse 
statt, da keine öffentlichen Anstalten unterhalten 
werden, und nichts für Strassen, Canäle und Hafen- 
bauten geschieht; ja selbst die Ausgaben für die 
  
 
	        
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