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ganz unharmonisches Lärmen) sammelt ein Unterbe-
amter des Gouverneurs von Jedem, der feilbietet, eine
freiwillige Gabe ein. — Der Kaiser bestimmt, je nach
Bedürfniss oder Laune jährlich die Summe, welche
seine Gouverneure ihm abzuliefern haben, und über-
lässt ihnen die Art der Vertheilung dieser Steuer bei-
nahe unumschränkt. Die Gouverneure ‚wenden oft alle
erdenklichen Erpressungen an, um die Wünsche ihres
Kaisers und ihre eigene Habgier zu befriedigen. Es
ist nicht selten, doch ohne irgend eine Aenderung des
Systems zu veranlassen, dass eclatante Fälle dieser
Art, dem Kaiser hinterbracht, die grausamsten Strafen
der Schuldigen zur Folge.haben; als ein Beispiel ist
der frühere Gouverneur von Tanger zu nennen, wel-
cher seit mehreren Jahren in einem elenden Kerker
für seine Tyrannei büsst und wohl schwerlich lebend
denselben verlassen wird.
Um diesen Erpressungen zuvorzukommen und die
Gouverneure in gnädiger Stimmung zu erhalten, wer-
den ihnen in der Regel zwei mal des Jahres Geschenke
überreicht, durch welche man — falls sie genügend
befunden werden — einer weitern Steuerpflicht über-
hoben ist. Bei zu geringen Geschenken erhält der
Geber jedoch meist eine empfindliche Züchtigung und
gewärtigt eine grosse Schmälerung seines Besitzthums.
Ueberhaupt ist die im Orient so allgemeine Sitte der .
Geschenke — oftmals so nahe gränzend an Bestechung —
auch in Marokko eine ganz unbeschränkte.
Eine Verwendung der Gelder zu staatsökonomi-
schen Zwecken findet nur in sehr geringem Maasse
statt, da keine öffentlichen Anstalten unterhalten
werden, und nichts für Strassen, Canäle und Hafen-
bauten geschieht; ja selbst die Ausgaben für die