lasten; die Entlastung unseres Platzes, wenigstens bis zu
einem gewissen Grade, von Papieren der Staatsschuld;
die Eröffnung neuer Plätze für unsere Papiere; die Sicherung
einer höheren Notierung für die neuen Schuldtitel, so daß
diese vom ersten Augenblicke an annähernd al pari ge-
handelt werden; die Ermöglichung, daß die Hafenbauten
schnell ihrer Vollendung entgegengeführt werden, indem
alle Zahlungen dafür in Gold geleistet werden, das sind in
Kürze die Hauptvorteile, welche, nach den Worten der
Botschaft, die Anleihe mit sich bringt, für die die gesetz-
liche Genehmigung beantragt ist.
Die Botschaft setzt dann den Mechanismus der Operation
auseinander und stellt dann ziffernmäßig fest, dab die Be-
dingungen der jetzigen Anleihe weit günstiger sind als die,
welche bei den vor kurzem zum Abschluß gekommenen
Anleihen Brasiliens, Chiles und Argentiniens als Grundlage
gedient haben.
Nach Aufzählung einiger anderer, minder wichtigen
Vorteile schließt die Botschaft mit der Aufforderung, die
Aneelesenheit baldigst zu erledigen, da der für die Gültig-
keit der vereinbarten Operationen festgesetzte Termin am
10. Januar abliefe.
Folgendes ist der Wortlaut des Abkommens:
(GESETZENTWURF,
Der Senat und die Repräsentantenkammer der Republik
Uruguay, in gemeinsamer Sitzung vereint, beschließen :
Art. 1. Die Regierung wird ermächtigt, die nachstehend
benannten sechsprozentigen Schuldtitel aus dem Verkehr
zurückzuziehen, nämlich die am 31. Dezember 1905 aus-
gerechneten Beträge: Außerordentliche Anleihe, 1. Serie,
Gesetz vom 18. Mai 1897 $ 2 628 000,—; Staatskassen-
scheine, Gesetz vom 18. Oktober 1898 # 48394 950;-
Außerordentliche Anleihe, 2 Serie, Gesetz vom 31. Oktober
1898 # 2028 000,— ; Außerordentliche Anleihe, 3. Serie,
(@esetz vom 23. Mai 1899 $ 1183 600,— ; Außerordentliche
Anleihe, 4. Serie, Gesetz vom 29. April 1901 und vom
4. März 1904 $ 1829 000,—; Obligationen des Hafens von
Montevideo, Gesetz vom 7. November 1899 $ 240 500,
Summa $ 12 304 050,
Art.2. Zu dem a Zweck wird die Regierung
ermächtigt: