Full text: Die Republik Uruguay

lasten; die Entlastung unseres Platzes, wenigstens bis zu 
einem gewissen Grade, von Papieren der Staatsschuld; 
die Eröffnung neuer Plätze für unsere Papiere; die Sicherung 
einer höheren Notierung für die neuen Schuldtitel, so daß 
diese vom ersten Augenblicke an annähernd al pari ge- 
handelt werden; die Ermöglichung, daß die Hafenbauten 
schnell ihrer Vollendung entgegengeführt werden, indem 
alle Zahlungen dafür in Gold geleistet werden, das sind in 
Kürze die Hauptvorteile, welche, nach den Worten der 
Botschaft, die Anleihe mit sich bringt, für die die gesetz- 
liche Genehmigung beantragt ist. 
Die Botschaft setzt dann den Mechanismus der Operation 
auseinander und stellt dann ziffernmäßig fest, dab die Be- 
dingungen der jetzigen Anleihe weit günstiger sind als die, 
welche bei den vor kurzem zum Abschluß gekommenen 
Anleihen Brasiliens, Chiles und Argentiniens als Grundlage 
gedient haben. 
Nach Aufzählung einiger anderer, minder wichtigen 
Vorteile schließt die Botschaft mit der Aufforderung, die 
Aneelesenheit baldigst zu erledigen, da der für die Gültig- 
keit der vereinbarten Operationen festgesetzte Termin am 
10. Januar abliefe. 
Folgendes ist der Wortlaut des Abkommens: 
(GESETZENTWURF, 
Der Senat und die Repräsentantenkammer der Republik 
Uruguay, in gemeinsamer Sitzung vereint, beschließen : 
Art. 1. Die Regierung wird ermächtigt, die nachstehend 
benannten sechsprozentigen Schuldtitel aus dem Verkehr 
zurückzuziehen, nämlich die am 31. Dezember 1905 aus- 
gerechneten Beträge: Außerordentliche Anleihe, 1. Serie, 
Gesetz vom 18. Mai 1897 $ 2 628 000,—; Staatskassen- 
scheine, Gesetz vom 18. Oktober 1898 # 48394 950;- 
Außerordentliche Anleihe, 2 Serie, Gesetz vom 31. Oktober 
1898 # 2028 000,— ; Außerordentliche Anleihe, 3. Serie, 
(@esetz vom 23. Mai 1899 $ 1183 600,— ; Außerordentliche 
Anleihe, 4. Serie, Gesetz vom 29. April 1901 und vom 
4. März 1904 $ 1829 000,—; Obligationen des Hafens von 
Montevideo, Gesetz vom 7. November 1899 $ 240 500, 
Summa $ 12 304 050, 
Art.2. Zu dem a Zweck wird die Regierung 
ermächtigt:
	        
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